Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
JGS Nr. 946/1811
Paragraph 328,
01.01.1812
Die Redlichkeit oder Unredlichkeit des Besitzes muß im Falle eines Rechtsstreites durch richterlichen Ausspruch entschieden werden. Im Zweifel ist die Vermuthung für die Redlichkeit des Besitzes.