Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
JGS Nr. 946/1811
Paragraph 325,
01.01.1812
In wie fern der Besitzer einer Sache, deren Verkehr verbothen; oder die entwendet zu seyn scheint, den Titel seines Besitzes anzuzeigen verbunden sey, darüber entscheiden die Straf- und politischen Gesetze.