Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946/1811

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 323,

Inkrafttretensdatum

01.01.1812

Text

Der Besitzer kann zur Angabe des Rechtsgrundes nicht aufgefordert werden.

Paragraph 323,

Der Besitzer einer Sache hat die rechtliche Vermuthung eines gültigen Titels für sich; er kann also zur Angabe desselben nicht aufgefordert werden.