Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
JGS Nr. 946/1811
Paragraph 316,
01.01.1812
Der Besitz einer Sache heißt rechtmäßig, wenn er auf einem gültigen Titel, das ist, auf einem zur Erwerbung tauglichen Rechtsgrunde beruhet. Im entgegen gesetzten Falle heißt er unrechtmäßig.