Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
JGS Nr. 946/1811
Paragraph 314,
01.01.1812
Den Besitz sowohl von Rechten, als von körperlichen Sachen erlangt man entweder unmittelbar, wenn man freystehender Rechte und Sachen; oder mittelbar, wenn man eines Rechtes, oder einer Sache, die einem Andern gehört, habhaft wird.