Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
JGS Nr. 946/1811
§ 309Paragraph 309
01.01.1812
Wer eine Sache in seiner Macht oder Gewahrsame hat, heißt ihr Inhaber. Hat der Inhaber einer Sache den Willen, sie als die seinige zu behalten, so ist er ihr Besitzer.