Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946/1811

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 309

Inkrafttretensdatum

01.01.1812

Text

Erste Abtheilung
des Sachenrechtes.

Von den dinglichen Rechten.

Erstes Hauptstück.
Von dem Besitze.

Inhaber. Besitzer.

Paragraph 309,

Wer eine Sache in seiner Macht oder Gewahrsame hat, heißt ihr Inhaber. Hat der Inhaber einer Sache den Willen, sie als die seinige zu behalten, so ist er ihr Besitzer.