Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946/1811

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 306,

Inkrafttretensdatum

01.01.1812

Text

Welcher bey gerichtlichen Schätzungen zur Richtschnur zu nehmen.

Paragraph 306,

In allen Fällen, wo nichts Anderes entweder bedungen, oder von dem Gesetze verordnet wird, muß bey der Schätzung einer Sache der gemeine Preis zur Richtschnur genommen werden.