Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
JGS Nr. 946/1811
§ 304Paragraph 304,
01.01.1812
Der bestimmte Werth einer Sache heißt ihr Preis. Wenn eine Sache vom Gerichte zu schätzen ist, so muß die Schätzung nach einer bestimmten Summe Geldes geschehen.