Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
JGS Nr. 946/1811
Paragraph 302,
01.01.1812
Ein Inbegriff von mehreren besondern Sachen, die als Eine Sache angesehen, und mit einem gemeinschaftlichen Nahmen bezeichnet zu werden pflegen, macht eine Gesammtsache aus, und wird als ein Ganzes betrachtet.