Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
JGS Nr. 946/1811
Paragraph 301,
01.01.1812
Sachen, welche ohne ihre Zerstörung oder Verzehrung den gewöhnlichen Nutzen nicht gewähren, heißen verbrauchbare; die von entgegengesetzter Beschaffenheit aber, unverbrauchbare Sachen.