Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
JGS Nr. 946/1811
Paragraph 291,
01.01.1812
Die Sachen werden nach dem Unterschiede ihrer Beschaffenheit eingetheilt: in körperliche und unkörperliche; in bewegliche und unbewegliche; in verbrauchbare und unverbrauchbare; in schätzbare und unschätzbare.