Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
JGS Nr. 946/1811
Paragraph 286,
01.01.1812
Die Sachen in dem Staatsgebiethe sind entweder ein Staats- oder ein Privat-Gut. Das Letztere gehört einzelnen oder moralischen Personen, kleinern Gesellschaften, oder ganzen Gemeinden.