Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946 aus 1811, zuletzt geändert durch dRGBl. römisch eins S 1186/1939

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 278

Inkrafttretensdatum

15.07.1939

Außerkrafttretensdatum

30.06.2007

Beachte

Nach Paragraph 55, Absatz 2, Litera a,, dRGBl. römisch eins S 1186 aus 1939,, ist Paragraph 278, erster

Satz aufgehoben; nach einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofes

vom 21.5.1952, Juristische Blätter 1953, S. 99, bezieht sich diese

Aufhebung nur auf den ersten Satzteil des ersten Satzes.

Text

Paragraph 278, Der Tag, an welchem eine Todeserklärung ihre Rechtskraft erlangt hat, wird für den rechtlichen Sterbetag eines Abwesenden gehalten, doch schließt eine Todeserklärung den Beweis nicht aus, daß der Abwesende früher oder später gestorben; oder, daß er noch am Leben sey. Kommt ein solcher Beweis zu Stande, so ist derjenige, welcher auf den Grund der gerichtlichen Todeserklärung ein Vermögen in Besitz genommen hat, wie ein anderer redlicher Besitzer zu behandeln.