Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946/1811

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 274

Inkrafttretensdatum

01.01.1812

Außerkrafttretensdatum

30.06.2001

Text

d) für Ungeborne;

Paragraph 274, In Rücksicht auf Ungeborne wird ein Sachwalter entweder für die Nachkommenschaft überhaupt, oder für eine bereits vorhandene Leibesfrucht (Paragraph 22,) aufgestellet. Im ersten Falle hat der Sachwalter dafür zu sorgen, daß die Nachkommenschaft bey einem ihr bestimmten Nachlasse nicht verkürzet werde; im zweyten Falle aber, daß die Rechte des noch ungebornen Kindes erhalten werden.