Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
JGS Nr. 946/1811
Paragraph 274
01.01.1812
30.06.2001
d) für Ungeborne;
Paragraph 274, In Rücksicht auf Ungeborne wird ein Sachwalter entweder für die Nachkommenschaft überhaupt, oder für eine bereits vorhandene Leibesfrucht (Paragraph 22,) aufgestellet. Im ersten Falle hat der Sachwalter dafür zu sorgen, daß die Nachkommenschaft bey einem ihr bestimmten Nachlasse nicht verkürzet werde; im zweyten Falle aber, daß die Rechte des noch ungebornen Kindes erhalten werden.