Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
JGS Nr. 946/1811
Paragraph 272
01.01.1812
30.06.2001
Paragraph 272, Fallen zwischen zwey oder mehrern Minderjährigen, welche einen und denselben Vormund haben, Rechtsstreitigkeiten vor, so darf dieser Vormund keinen der Minderjährigen vertreten; sondern er muß das Gericht angehen, daß es für jeden insbesondere einen andern Curator ernenne.