Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
JGS Nr. 946/1811
Paragraph 271
01.01.1812
30.06.2001
a) für Minderjährige;
Paragraph 271, In Geschäften, welche zwischen Aeltern und einem minderjährigen Kinde, oder zwischen einem Vormunde und dem Minderjährigen vorfallen, muß das Gericht angegangen werden, für den Minderjährigen einen besondern Curator zu ernennen.