Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 403 aus 1977,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 269,

Inkrafttretensdatum

01.01.1978

Außerkrafttretensdatum

30.06.2001

Text

römisch II. Von der Kuratel

Paragraph 269, Demjenigen, der seine oder einzelne seiner Angelegenheiten gehörig zu besorgen nicht vermag, ist, soweit er nicht durch einen Elternteil oder Vormund gesetzlich vertreten ist oder vertreten werden kann, ein Kurator oder Sachwalter zu bestellen.