Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
JGS Nr. 946/1811
Paragraph 265
01.01.1812
31.01.1949
Dem Paragraph 265, wurde durch das Amtshaftungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1949,,
derogiert.
Subsidiarische Haftung des vormundschaftlichen Gerichtes.
Paragraph 265, Selbst das vormundschaftliche Gericht, welches sein Amt zum Nachtheile eines Minderjährigen veranlässiget hat, ist dafür verantwortlich, und wenn andere Mittel zum Ersatze mangeln, den Schaden zu ersetzen verbunden.