Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
JGS Nr. 946/1811
Paragraph 264
01.01.1812
30.06.2001
Haftung des Vormundes aus fremdem Verschulden.
Paragraph 264, Insgemein hat ein Vormund nur für sein Verschulden und nicht auch für das Verschulden der ihm Untergeordneten zu haften. Hat er aber wissentlich unfähige Personen angestellet, hat er solche beybehalten, oder nicht auf den Ersatz des von ihnen verursachten Schadens gedrungen; so ist er auch dieser Nachlässigkeit wegen verantwortlich.