Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946 aus 1811, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2000,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 257

Inkrafttretensdatum

01.07.1989

Außerkrafttretensdatum

30.06.2001

Text

Paragraph 257, Wenn während der Vormundschaft solche Gründe eintreten, die den Vormund kraft der Gesetze von Uebernehmung derselben befreyt, oder ausgeschlossen hätten; so ist er in dem erstern Falle berechtigt, in dem letzteren aber verpflichtet, die Entlassung anzusuchen.