Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
JGS Nr. 946/1811 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2000,
Paragraph 255,
01.04.1967
30.06.2001
Paragraph 255, Gefährdet eine Vormundschaft über ein nicht eigenes Kind des Vormundes dessen Ehe oder dessen Familienleben, so hat ihn das Gericht auf Antrag des anderen Ehegatten zu entlassen, wenn dem nicht ein wichtiges Anliegen des Mündels entgegensteht.