Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
JGS Nr. 946 aus 1811, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 162 aus 1989,
Paragraph 250
01.07.1989
30.06.2001
b) durch das Aufleben der Befugnisse der Eltern
Paragraph 250, Die Vormundschaft endet auch, wenn einer Person, der die Obsorge zukommt, die Vermögensverwaltung und die Vertretung, wenn auch nur in Teilbereichen, zustehen; im zweiten Fall des Paragraph 211, endet die Vormundschaft überdies, wenn ein solcher Elternteil auftritt.