Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946 aus 1811, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 162 aus 1989,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 250

Inkrafttretensdatum

01.07.1989

Außerkrafttretensdatum

30.06.2001

Text

b) durch das Aufleben der Befugnisse der Eltern

Paragraph 250, Die Vormundschaft endet auch, wenn einer Person, der die Obsorge zukommt, die Vermögensverwaltung und die Vertretung, wenn auch nur in Teilbereichen, zustehen; im zweiten Fall des Paragraph 211, endet die Vormundschaft überdies, wenn ein solcher Elternteil auftritt.