Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
JGS Nr. 946 aus 1811, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2000,
Paragraph 223
01.01.1978
30.06.2001
durch die Sperre und Inventur;
Paragraph 223, Gerätschaften werden durch gerichtliche Sperre in Verwahrung genommen, wenn es zur Sicherstellung notwendig ist. Ein Verzeichnis des Vermögens des Minderjährigen muß stets errichtet werden.