Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
JGS Nr. 946 aus 1811, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2000,
Paragraph 222
01.01.1812
30.06.2001
Besondere Pflichten der Vormundschaft;
b) in Rücksicht der Vermögensverwaltung.
Erforschung und Sicherstellung des Vermögens,
Paragraph 222, Die dem vormundschaftlichen Gerichte über das Vermögen des Waisen anvertraute Obsorge fordert, daß es zuerst desselben Vermögen zu erforschen und es durch Sperre, durch Inventur und Schätzung sicher zu stellen suche.