Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
JGS Nr. 946 aus 1811, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2000,
Paragraph 209
01.01.1978
30.06.2001
Ausschließung des Vormundes von der Vermögensverwaltung
Paragraph 209, Hat jemand einem Minderjährigen, der unter Vormundschaft steht, ein Vermögen zugewendet und den Vormund von der Verwaltung dieses Vermögens ausgeschlossen oder einen Verwalter für das zugewendete Vermögen bestimmt, so gilt der Paragraph 145 c,, sofern er nicht unmittelbar anzuwenden ist, sinngemäß.