Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946 aus 1811, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2000,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 209

Inkrafttretensdatum

01.01.1978

Außerkrafttretensdatum

30.06.2001

Text

Ausschließung des Vormundes von der Vermögensverwaltung

Paragraph 209, Hat jemand einem Minderjährigen, der unter Vormundschaft steht, ein Vermögen zugewendet und den Vormund von der Verwaltung dieses Vermögens ausgeschlossen oder einen Verwalter für das zugewendete Vermögen bestimmt, so gilt der Paragraph 145 c,, sofern er nicht unmittelbar anzuwenden ist, sinngemäß.