Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
JGS Nr. 946 aus 1811, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2000,
Paragraph 193
01.07.1989
30.06.2001
Paragraph 193, (1) Ein Ehegatte bedarf zur Übernahme einer Vormundschaft der Zustimmung des anderen Ehegatten. Das Gericht hat von der Zustimmung abzusehen, wenn der andere Ehegatte diese aus nicht gerechtfertigten Gründen verweigert. Als ein gerechtfertigter Grund ist besonders eine Gefährdung der Ehe oder des Familienlebens durch die Vormundschaft anzusehen.