Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946 aus 1811, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 162 aus 1989,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 175

Inkrafttretensdatum

01.07.1989

Außerkrafttretensdatum

30.06.2001

Text

Paragraph 175, (1) Heiratet ein minderjähriges Kind, so wird es mit der Eheschließung, frühestens aber mit der Vollendung des achtzehnten Lebensjahrs, volljährig und bleibt dies auch, wenn die Ehe in der Folge aufgelöst oder für nichtig erklärt wird.

  1. Absatz 2,Ein minderjähriges Kind, das vor Vollendung des achtzehnten Lebensjahrs heiratet, steht bis dahin, solange die Ehe dauert, hinsichtlich seiner persönlichen Verhältnisse einem Volljährigen gleich.