Kurztitel
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Kundmachungsorgan
JGS Nr. 946/1811 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 135/2000JGS Nr. 946 aus 1811, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2000,
Text
Verlängerung und Verkürzung der Minderjährigkeit
§ 173. (1) Das Gericht hat von Amts wegen oder auf Antrag des Vaters, der Mutter oder des gesetzlichen Vertreters die Minderjährigkeit des Kindes noch vor dem Eintritt der Volljährigkeit zu verlängern, wenn es, besonders infolge merkbar verzögerter Entwicklung, seine Angelegenheiten nicht ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst zu besorgen vermag.Paragraph 173, (1) Das Gericht hat von Amts wegen oder auf Antrag des Vaters, der Mutter oder des gesetzlichen Vertreters die Minderjährigkeit des Kindes noch vor dem Eintritt der Volljährigkeit zu verlängern, wenn es, besonders infolge merkbar verzögerter Entwicklung, seine Angelegenheiten nicht ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst zu besorgen vermag.
(2)Absatz 2,Ein Recht auf Anhörung haben die Eltern sowie die Personen, die das Recht auf gesetzliche Vertretung des Kindes haben, falls sie nicht selbst den Antrag gestellt haben, und das Kind. Die Anhörung der Genannten, außer des Kindes, entfällt, wenn sie nicht oder nur mit unverhältnismäßig großen Schwierigkeiten durchgeführt werden könnte.
(3)Absatz 3,Die verlängerte Minderjährigkeit endet mit der Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahres.