Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946 aus 1811, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1983,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 162 d

Inkrafttretensdatum

01.01.1984

Außerkrafttretensdatum

31.01.2013

Text

Paragraph 162 d,

  1. Absatz eins,Eine Zustimmung nach den Paragraphen 162 a bis 162 c ist dem Standesbeamten in öffentlicher oder öffentlich-beglaubigter Urkunde zu erklären; ihre namensrechtlichen Wirkungen treten ein, sobald sie dem Standesbeamten zukommt.
  2. Absatz 2,Eine Zustimmung ist unwirksam, wenn sie dem Standesbeamten später als drei Jahre nach der Verständigung des Zustimmungsberechtigten vom Eintritt der Legitimation durch den Standesbeamten zugekommen ist.