Absatz 2,Wird ein bereits mündiges Kind legitimiert, so gilt der Absatz eins, nur, wenn das Kind der Namensänderung zustimmt.
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
JGS Nr. 946 aus 1811, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1983,
Paragraph 162 a
01.01.1984
30.04.1995
Paragraph 162 a, (1) Das legitimierte Kind erhält den gemeinsamen Familiennamen der Eltern. Stimmen die Familiennamen der Eltern nicht überein, so erhält das legitimierte Kind den Familiennamen des Vaters.