Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946 aus 1811, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1983,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 162 a

Inkrafttretensdatum

01.01.1984

Außerkrafttretensdatum

30.04.1995

Text

Paragraph 162 a, (1) Das legitimierte Kind erhält den gemeinsamen Familiennamen der Eltern. Stimmen die Familiennamen der Eltern nicht überein, so erhält das legitimierte Kind den Familiennamen des Vaters.

  1. Absatz 2,Wird ein bereits mündiges Kind legitimiert, so gilt der Absatz eins, nur, wenn das Kind der Namensänderung zustimmt.