Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946 aus 1811, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 403 aus 1977,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 154 a

Inkrafttretensdatum

01.01.1978

Außerkrafttretensdatum

31.01.2013

Text

Paragraph 154 a,

  1. Absatz eins,In zivilgerichtlichen Verfahren ist nur ein Elternteil allein zur Vertretung des Kindes berechtigt; solange sich die Eltern nicht auf den anderen Elternteil einigen oder das Gericht nach Paragraph 176, diesen oder einen Dritten als Vertreter bestimmt, ist Vertreter derjenige Elternteil, der die erste Verfahrenshandlung setzt.
  2. Absatz 2,Die nach Paragraph 154, erforderliche Zustimmung des anderen Elternteils und Genehmigung des Gerichtes gelten für das ganze Verfahren.