Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 280 aus 1978,
BG
Paragraph 100,
01.01.1978
ABGB
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Der Paragraph 98, berührt nicht vertragliche Ansprüche eines Ehegatten an den anderen aus einem Mit- oder Zusammenwirken im Erwerb. Solche Ansprüche schließen einen Anspruch nach Paragraph 98, aus; bei einem Dienstverhältnis bleibt dem Ehegatten jedoch der Anspruch nach Paragraph 98, gewahrt, soweit er seine Ansprüche aus dem Dienstverhältnis übersteigt.
03.10.2022
10001622
NOR12017789
N2181110269Z