Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 280 aus 1978,
BG
Paragraph 98,
01.01.1978
ABGB
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Wirkt ein Ehegatte im Erwerb des anderen mit, so hat er Anspruch auf angemessene Abgeltung seiner Mitwirkung. Die Höhe des Anspruchs richtet sich nach der Art und Dauer der Leistungen; die gesamten Lebensverhältnisse der Ehegatten, besonders auch die gewährten Unterhaltsleistungen, sind angemessen zu berücksichtigen.
03.10.2022
10001622
NOR12017787
N2181110267Z