Absatz eins,Verlangt ein Ehegatte aus gerechtfertigten Gründen die Verlegung der gemeinsamen Wohnung, so hat der andere diesem Verlangen zu entsprechen, es sei denn, er habe gerechtfertigte Gründe von zumindest gleichem Gewicht, nicht mitzuziehen.
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
JGS Nr. 946 aus 1811, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 412 aus 1975,
BG
Paragraph 92
01.01.1976
ABGB
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Zur Zuständigkeit siehe Paragraph 49, Absatz 2,, Paragraph 114 a, JN, RGBl. Nr. 111 aus 1895,.
Ehewohnung
03.10.2022
10001622
NOR12017781
N2181110261Z