Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 412 aus 1975,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 91,

Inkrafttretensdatum

01.01.1976

Außerkrafttretensdatum

31.12.1999

Text

Paragraph 91, Die Ehegatten sollen ihre eheliche Lebensgemeinschaft, besonders die Haushaltsführung und die Erwerbstätigkeit, unter Rücksichtnahme aufeinander und auf das Wohl der Kinder einvernehmlich gestalten.