Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
JGS Nr. 946/1811
BG
§ 46
01.01.1812
ABGB
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Nur bleibt dem Theile, von dessen Seite keine gegründete Ursache zu dem Rücktritte entstanden ist, der Anspruch auf den Ersatz des wirklichen Schadens vorbehalten, welchen er aus diesem Rücktritte zu leiden beweisen kann.
Verlöbnis, Teil
03.10.2022
10001622
NOR12017736
N2181110216Z