Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
JGS Nr. 946/1811
BG
Paragraph 45,
01.01.1812
ABGB
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Ein Eheverlöbniß oder ein vorläufiges Versprechen, sich zu ehelichen, unter was für Umständen oder Bedingungen es gegeben oder erhalten worden, zieht keine rechtliche Verbindlichkeit nach sich, weder zur Schließung der Ehe selbst, noch zur Leistung desjenigen, was auf den Fall des Rücktrittes bedungen worden ist.
Verlöbnis
03.10.2022
10001622
NOR12017735
N2181110215Z