Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
JGS Nr. 946/1811
Paragraph 42,
01.01.1812
Unter den Nahmen Aeltern werden in der Regel ohne Unterschied des Grades alle Verwandte in der aufsteigenden; und unter dem Nahmen Kinder, alle Verwandte in der absteigenden Linie begriffen.