Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
JGS Nr. 946/1811
Paragraph 40,
01.01.1812
Unter Familie werden die Stammältern mit allen ihren Nachkommen verstanden. Die Verbindung zwischen diesen Personen wird Verwandtschaft; die Verbindung aber, welche zwischen einem Ehegatten und den Verwandten des andern Ehegatten entsteht, Schwägerschaft genannt.