Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
JGS Nr. 946/1811
Paragraph 38,
01.01.1812
Die Gesandten, die öffentlichen Geschäftsträger und die in ihren Diensten stehenden Personen genießen die in dem Völkerrechte und in den öffentlichen Verträgen gegründeten Befreyungen.