Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946/1811 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 285 aus 1925,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 30

Inkrafttretensdatum

01.01.1812

Außerkrafttretensdatum

30.09.1925

Beachte

Den Paragraphen 30 bis 32 wurde durch Paragraph eins, Bundesgesetzblatt Nr. 285 aus 1925, derogiert.

Text

Paragraph 30, Auch ohne Antretung eines Gewerbes oder Handwerkes, und vor verlaufenen zehn Jahren, kann die Einbürgerung bey den politischen Behörden angesucht, und von denselben, nachdem das Vermögen, die Erwerbfähigkeit und das sittliche Betragen des Ansuchenden beschaffen sind, verliehen werden.