Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
JGS Nr. 946/1811 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 285 aus 1925,
Paragraph 30
01.01.1812
30.09.1925
Den Paragraphen 30 bis 32 wurde durch Paragraph eins, Bundesgesetzblatt Nr. 285 aus 1925, derogiert.
Paragraph 30, Auch ohne Antretung eines Gewerbes oder Handwerkes, und vor verlaufenen zehn Jahren, kann die Einbürgerung bey den politischen Behörden angesucht, und von denselben, nachdem das Vermögen, die Erwerbfähigkeit und das sittliche Betragen des Ansuchenden beschaffen sind, verliehen werden.