Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
JGS Nr. 946/1811
Paragraph 28,
01.01.1812
Den vollen Genuß der bürgerlichen Rechte erwirbt man durch die Staatsbürgerschaft. Die Staatsbürgerschaft in diesen Erbstaaten ist Kindern eines Oesterreichischen Staatsbürgers durch die Geburt eigen.