Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
JGS Nr. 946/1811
Paragraph 13,
01.01.1812
Die einzelnen Personen oder auch ganzen Körpern verliehenen Privilegien und Befreyungen sind, in so fern hierüber die politischen Verordnungen keine besondere Bestimmung enthalten, gleich den übrigen Rechten zu beurtheilen.