Einleitung. Von den bürgerlichen Gesetzen überhaupt.
Begriff des bürgerlichen Rechtes.
§ 1.Paragraph eins,
Der Inbegriff der Gesetze, wodurch die Privat-Rechte und Pflichten der Einwohner des Staates unter sich bestimmt werden, macht das bürgerliche Recht in demselben aus.