Absatz eins,Meldungen, die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes an das Datenverarbeitungsregister erstattet wurden, gelten als Meldungen im Sinne des Paragraph 17,, soweit sie nicht im Hinblick auf das Entfallen von Meldepflichten gemäß Paragraph 17, Absatz 2, oder 3 gegenstandslos geworden sind. Desgleichen gelten vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes durchgeführte Registrierungen als Registrierungen im Sinne des Paragraph 21,