Datenschutzgesetz
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,
BG
Artikel 2, Paragraph 56
01.01.2000
24.05.2018
DSG
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Der Präsident des Nationalrats ist Auftraggeber jener Datenanwendungen, die für Zwecke der ihm gemäß Artikel 30, B-VG übertragenen Angelegenheiten durchgeführt werden. Übermittlungen von Daten aus solchen Datenanwendungen dürfen nur über Auftrag des Präsidenten des Nationalrats vorgenommen werden. Der Präsident trifft Vorsorge dafür, daß im Falle eines Übermittlungsauftrags die Voraussetzungen des Paragraph 7, Absatz 2, vorliegen und insbesondere die Zustimmung des Betroffenen in jenen Fällen eingeholt wird, in welchen dies gemäß Paragraph 7, Absatz 2, mangels einer anderen Rechtsgrundlage für die Übermittlung notwendig ist.
24.05.2018
10001597
NOR12017656
N1199961842L