Absatz eins,Soweit gesetzlich nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, bedarf die Übermittlung von Adreßdaten eines bestimmten Kreises von Betroffenen zum Zweck ihrer Benachrichtigung oder Befragung der Zustimmung der Betroffenen.
Datenschutzgesetz
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,
BG
Artikel 2, Paragraph 47
01.01.2000
31.12.2009
DSG
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Zurverfügungstellung von Adressen zur Benachrichtigung und Befragung
von Betroffenen
Benachrichtigungsinteresse
24.05.2018
10001597
NOR12017647
N1199961833L