Absatz eins,Die Sitzungen des Datenschutzrates werden vom Vorsitzenden nach Bedarf einberufen. Begehrt ein Mitglied die Einberufung einer Sitzung, so hat der Vorsitzende die Sitzung so einzuberufen, daß sie binnen vier Wochen stattfinden kann.
Datenschutzgesetz
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,
BG
Artikel 2, Paragraph 44
01.01.2000
31.12.2013
DSG
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
24.05.2018
10001597
NOR12017644
N1199961830L