Kurztitel

Datenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2, Paragraph 40

Inkrafttretensdatum

01.01.2000

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009

Abkürzung

DSG

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

Wirkung von Bescheiden der Datenschutzkommission und des, geschäftsführenden Mitglieds

Paragraph 40,

  1. Absatz eins,Gegen Bescheide, die das geschäftsführende Mitglied der Datenschutzkommission gemäß Paragraph 20, Absatz 2, oder Paragraph 22, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz eins, erlassen hat, ist die Vorstellung an die Datenschutzkommission gemäß Paragraph 57, Absatz 2, AVG zulässig. Eine Vorstellung gegen einen gemäß Paragraph 22, Absatz 3, ergangenen Bescheid hat aufschiebende Wirkung.
  2. Absatz 2,Gegen Bescheide der Datenschutzkommission ist kein Rechtsmittel zulässig. Sie unterliegen nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg. Die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes durch die Parteien des Verfahrens ist außer in den Fällen des Absatz eins, zulässig. Dies gilt auch für die in Vollziehung der Gesetze tätigen Auftraggeber des öffentlichen Bereichs in jenen Fällen, in welchen ihnen gemäß Paragraph 13, Absatz 3, oder Paragraph 20, Absatz 6, Parteistellung zukommt oder durch Gesetz ausdrücklich ein Beschwerderecht an den Verwaltungsgerichtshof eingeräumt wurde.
  3. Absatz 3,Bescheide, mit welchen gemäß Paragraph 13, Übermittlungen oder Überlassungen von Daten ins Ausland genehmigt wurden, sind zu widerrufen, wenn die rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung, insbesondere auch infolge einer gemäß Paragraph 55, ergangenen Kundmachung des Bundeskanzlers, nicht mehr bestehen.
  4. Absatz 4,Wenn die Datenschutzkommission eine Verletzung von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes durch einen Auftraggeber des öffentlichen Bereichs festgestellt hat, so hat dieser mit den ihm zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung der Datenschutzkommission entsprechenden Zustand herzustellen.

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2018

Gesetzesnummer

10001597

Dokumentnummer

NOR12017640

alte Dokumentnummer

N1199961826L