Kurztitel

Datenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2, Paragraph 32

Inkrafttretensdatum

01.01.2000

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009

Abkürzung

DSG

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

Anrufung der Gerichte

Paragraph 32,

  1. Absatz eins,Ansprüche gegen Auftraggeber des privaten Bereichs wegen Verletzung der Rechte des Betroffenen auf Geheimhaltung, auf Richtigstellung oder auf Löschung sind vom Betroffenen auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen.
  2. Absatz 2,Sind Daten entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verwendet worden, so hat der Betroffene Anspruch auf Unterlassung und Beseitigung des diesem Bundesgesetz widerstreitenden Zustandes.
  3. Absatz 3,Zur Sicherung der auf dieses Bundesgesetz gestützten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen erlassen werden, auch wenn die in Paragraph 381, EO bezeichneten Voraussetzungen nicht zutreffen. Dies gilt auch für Verfügungen über die Verpflichtung zur Anbringung eines Bestreitungsvermerks.
  4. Absatz 4,Für Klagen und Anträge auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach diesem Bundesgesetz ist in erster Instanz das mit der Ausübung der Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen betraute Landesgericht zuständig, in dessen Sprengel der Betroffene seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz hat. Klagen des Betroffenen können aber auch bei dem Landesgericht erhoben werden, in dessen Sprengel der Auftraggeber oder der Dienstleister seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz hat.
  5. Absatz 5,Die Datenschutzkommission hat in Fällen, in welchen der begründete Verdacht einer schwerwiegenden Datenschutzverletzung durch einen Auftraggeber des privaten Bereichs besteht, gegen diesen eine Feststellungsklage (Paragraph 228, ZPO) bei dem gemäß Absatz 4, zweiter Satz zuständigen Gericht zu erheben.
  6. Absatz 6,Die Datenschutzkommission hat, wenn ein Betroffener es verlangt und es zur Wahrung der nach diesem Bundesgesetz geschützten Interessen einer größeren Zahl von Betroffenen geboten ist, einem Rechtsstreit auf Seiten des Betroffenen als Nebenintervenient (Paragraphen 17, ff ZPO) beizutreten.

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2018

Gesetzesnummer

10001597

Dokumentnummer

NOR12017632

alte Dokumentnummer

N1199961818L