Absatz eins,Ansprüche gegen Auftraggeber des privaten Bereichs wegen Verletzung der Rechte des Betroffenen auf Geheimhaltung, auf Richtigstellung oder auf Löschung sind vom Betroffenen auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen.
Datenschutzgesetz
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,
BG
Artikel 2, Paragraph 32
01.01.2000
31.12.2009
DSG
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
24.05.2018
10001597
NOR12017632
N1199961818L